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THEMA: Frage

Subject 06 Mär 2010 13:06 #1

Hier mal ein Beitrag zur Verkehrsopferhilfe e.V.. Er wurde im Jahre 1963 von allen Autohaftpflichtversicherern, die dem früheren HUK-Verband angehörten, gegründet: Mit Wirkung vom 1.1.1966 wurde ihm die Stellung des gesetzlichen Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und seit dem 1.1.2003 die Stellung der Entschädigungsstelle jeweils mit seiner Zustimmung zugewiesen

§ 12 PflVG regelt für Unfälle ab dem 18.12.2007 die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter Anspruch auf Tätigwerden des Garantiefonds hat.

§ 12 PlfVG (alte Fassung) regelt für Unfälle bis zum 17.12.2007 die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter Anspruch auf Tätigwerden des Garantiefonds hat.

Die Voraussetzungen sind genau wegem dem auftretenden Mißbrauch geregelt.

In den sogenannten "Fahrerfluchtfällen" werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Fonds zu vermeiden, Sachschäden an Kraftfahrzeugen nur erstattet, wenn gleichzeitig ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist.
Der Gesetzesgeber ist in diesem Zusammenhang mit Recht davon ausgegangen, dass jeder Kraftfahrzeughalter, für den der Verlust oder die schwere Beschädigung seines Kraftfahrzeuges zu einer Existenz vernichtenden Härte führen würde, sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung schützen kann. Diese ist bei Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung zu zumutbaren Beitragssätzen für jeden erhältlich.

Wenn die Sachschäden erstattet werden können, wird ein Selbstkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro abgezogen. Ein Schmerzensgeld wird in dieser Fallgruppe gezahlt, wenn es wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn die Verletzungen des Geschädigten deutlich und drastisch über das hinausgehen, was bei den täglichen Unfällen im Straßenverkehr an Verletzungen auftritt. Das heißt, der eingetretene Schaden muss dadurch aus der Masse der Personenschäden herausragen, dass er für den Betroffenen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen darstellt.

In den anderen beiden Fallgruppen "nicht versichertes Fahrzeug" und "Vorsatz" gelten die Einschränkungen nicht.

Und hier noch mal den Link dazu:

www.verkehrsopferhilfe.de/index.php?id=712

Eine gute Sache, finde ich.

Einen Fall hatte ich letztes Jahr. Ein Knacki hatte freigang und fährt mit seiner nicht versicherten Karre im Suff mehrere Fahrzeug platt.

Klarer Fall für die VOH Hamburg.

Grüße
  • Frank Joh S.
  • Autor

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